Bekanntmachung der Berichtigung des Flächennutzungsplans

Der Markt Ebrach hat am 22.12.1972 den Bebauungsplan „Östlich der Neudorfer Straße und Ebrach Ost“ aufgestellt. Dort wurde ein reines Wohngebiet gem. § 3 BauNVO ausgewiesen, in welchem mehrere Einfamilienhäuser vorgesehen waren. Da sich in den letzten Jahrzehnten die Umsetzung vom östlichen Teil dieses Bebauungsplanes nicht verwirklichen ließ, hat der Marktgemeinderat am 11.12.2023 die 2. Änderung des Bebauungsplans „Östlich der Neudorfer Straße und Ebrach Ost“ mit integriertem Grünordnungsplan „Wohnen am Harbach“ beschlossen. Diese Änderung sieht die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes gem. § 4 BauNVO vor, jedoch mit dem Konzept der einkommensorientierten Wohnbauförderung und den dazu nötigen, modernen Gebäudetypen. Dazu wurde auch der Geltungsbereich des Bebauungsplanes erweitert. Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgte nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren. Da die Flächenausweisung der 2. Bebauungsplan-Änderung nicht mehr mit den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplans übereinstimmt, wird dieser gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Zuge der Berichtigung angepasst. Die 2. Änderung des Bebauungsplans „Östlich der Neudorfer Straße und Ebrach Ost“ mit integriertem Grünordnungsplan „Wohnen am Harbach“ wurde am 11.12.2023 als Satzung beschlossen. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 21.12.2023, die Bebauungsplan-Änderung ist seitdem rechtskräftig.

Die Berichtigung des Flächennutzungsplanes wird hiermit ortsüblich bekannt und damit wirksam gemacht. Jeder kann die Berichtigung des Flächennutzungsplanes im Rathaus des Marktes Ebrach, Rathausplatz 2, 96157 Ebrach, jeweils von Montag bis Freitag während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die Berichtigung des Flächennutzungsplanes kann auch auf der Webseite des Marktes (www.ebrach.de) eingesehen werden. Die Berichtigung stellt einen redaktionellen Vorgang dar, auf den die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen keine Anwendung finden. Sie erfolgt ohne Öffentlichkeits- oder Behördenbeteiligung, beinhaltet keinen Umweltbericht und bedarf nicht der Genehmigung. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Berichtigung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber dem Markt Ebrach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Ebrach, den 08.02.2024

Geltungsbereich der 2. Bebauungsplan-Änderung im bisher gültigen Flächennutzungsplan
Bereich der 2. Bebauungsplan-Änderung im berichtigten Flächennutzungsplan